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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Falschparken - Frage an die Juristen unter euch


DeeJay58
14.11.2005, 18:18
Folgende Situation: Ich fahre zum Flughafen um jemanden abzuholen und stelle mich vor eine Parkverbotstafel (nicht Halteverbot!). Übersehen habe ich die Zusatztafel mit "Gratisparken mit Parkuhr). Als ich 8min später wieder zurückkomme, kommen mir zwei Polizisten entgegen und ich seh schon den Zahlschein unterm Scheibenwischer. Ich bin denen gleich nach und habe erklärt, dass ich nicht einmal 10min da gestanden wäre. Doch die meinten nur, das können ja sie nicht wissen und ich hätte für das eine PArkuhr reinlegen müssen.

Also nach meinem Rechtsverständnis muss ich nichts zahlen, denn ich darf in einem Parkverbot halten (10min). Die Zusatztafel besagt ja nur: "Gratis parken mit Uhr". Sehe ich da was falsch und hab ich da wirklich einen Fehler gemacht (klar, die Zusatztafel hab ich sowieso übersehen) oder ist der Fall eindeutig und damit beeinspruchbar ohne größeres Risiko?

Danke schon mal!

BeVeMa
14.11.2005, 18:34
Ich bin zwar kein Jurist (leider), aber nach meinem Rechtsverständnis ist der Knackpunkt der Nachweis, wann ich mich ins Parkverbot gestellt habe.
Das geht am Besten mit einer Parkuhr (die man vielleicht auch ein bißchen vorstellt, aber das fällt unter die Abenteuerlust des Fahrzeuglenkers. Ohne Parkuhr können dir die Kieberer nur fürs "schöne Gsicht" glauben, dass dein Fahrzeig die vorgeschriebene Höchstabstelldauer nicht überschritten hat, was sie meistens nicht tun (ausser man ist blond und/oder aufreizend angezogen , ah ja... weiblich hilft auch öfters :oops: :oops:).

Auch das Kurzparkzonenzeichen ist bei genauerer Betrachtung ein Parkverbotsschild ( halt mit Zusatztafel, wann es gilt, meistens) udn man benötigt entweder einen Parkschein oder eine Parkuhr (bei vergeblichen, ah nein, verblichenen, ah nein gratis Parkplätzen :wink:).

wääh, heute hängt der Oberlehrer wieder raus...

Martin

BS/2
14.11.2005, 19:05
What he said.

Die Beweisfrage und die Abenteuerlust deines Rechtsschutzversicherers sind im wesentlichen die beiden Punkte, die du vor einem Rechtsstreit abschätzen musst.
Wie sagte einer meiner Ausbildungsrichter so schön:
"Recht haben heisst nicht recht bekommen". :shock:

BS/2

DeeJay58
14.11.2005, 19:59
Ich hätte sogar das Flugticket, nach dem der Flug, von dem ich die Person abgeholt habe, zu der Zeit ankam und einen Zeugen, dass ich nur 8min dort gestanden bin hätte ich auch. Ob es sinnvoll ist wegen den 20 Euro einen Einspruch zu machen ist fraglich.

Also kann mir auch jemand den Paragraphen zitieren in dem steht, dass ich mein KFZ mit einer Parkuhr versehen muss, sofern ich nur HALTE und nicht parke?

BeVeMa
14.11.2005, 20:24
kannst ja 'mal im RIS in der StVO schmökern, aber das ist wohl eher langwierig glaub' ich.

BS/2
14.11.2005, 20:38
kannst ja 'mal im RIS in der StVO schmökern, aber das ist wohl eher langwierig glaub' ich.

Nicht unbedingt:
§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige
wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten
oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

BeVeMa
14.11.2005, 20:54
und nachdem im §2 Abs2 der StVo nix von Nachweis der Ankunftszeit steht, soll DJ ruhig klagen. Vier sind ja nur die Konsulenten, und später dann die Kondolenten :cry: :cry:.

BS/2
14.11.2005, 20:58
Siehe wiederum den 2. Satz meines 1. Posts in dem Thread.

DeeJay58
14.11.2005, 22:02
§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige
wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten
oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);


Danke, genau das habe ich gesucht, bzw. habe ich mir gedacht.

Zusatzfrage: Gibt es die KFG irgendwo im Internet zum Anschaun bzw. Runterladen?

BS/2
14.11.2005, 22:18
Wie BeVeMa schon richtig sagte:

http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht

Dann einfach bei "Kurztitel/Abkürzung" KFG eingeben und entern, schon findest du das Kraftfahrgesetz.

Mogel
14.11.2005, 22:23
Deejay muss nicht zahlen. In der Parkverbotszone darf man ohne weiteres 10 Minuten stehen bleiben. Nicht umsonst schreiben sich oft Politessen von jedem einzelnen Auto die Ankunftszeit auf!

Bei so Nichtigkeiten immer mit Rechtsanwalt drohen, dann wird der Akt meist eingestellt! Wegen Nichtigkeit :-)
Bei mir war das immer erfolgreich! Schon 3x!

Mogel
14.11.2005, 22:30
Ob es sinnvoll ist, wegen der 20 Euro einen Einspruch zu machen ist fraglich.

Übe den Rechtsweg im Kleinen, dann verstehst du ihn, wenn du groß bist :-)

BeVeMa
14.11.2005, 23:41
Deejay muss nicht zahlen. In der Parkverbotszone darf man ohne weiteres 10 Minuten stehen bleiben. Nicht umsonst schreiben sich oft Politessen von jedem einzelnen Auto die Ankunftszeit auf!

Bei so Nichtigkeiten immer mit Rechtsanwalt drohen, dann wird der Akt meist eingestellt! Wegen Nichtigkeit :-)
Bei mir war das immer erfolgreich! Schon 3x!

Und wozu haben sie dann in Wien extra die 10min Gratisparkscheine eingeführt ??? Da passt was nicht zusammen, vermute ich. die 10 min Stehenbleiben glaube ich Dir, aber eine Kurzparkzone darf es dann nicht sein.

Mogel
15.11.2005, 07:07
Er hat ja vom Parkverbot geschrieben, nicht von der Kurzparkzone.
Kann aber leicht sein, dass er Letztere übersehen hat.

DeeJay58
15.11.2005, 09:04
@BS/2: Danke! Welches nehm ich dann denn aus der Liste?

@Mogel: Naja, ein Kurzparkzonen Schild hab ich nicht gesehen, aber etwas Ähnliches (muss nochmal schauen fahren am WE oder so) - werde dann ein Foto machen!

Danke für die Antworten vorerst

Mogel
15.11.2005, 09:12
Ich habe mal irrtümlich unmittelbar bei einem Kurzparkzonenschild, welches allerdings nur für GANZ WIEN-City(!) gilt, nicht für die eine Straße, kurzgeparkt. Dabei war dort strengstes Halteverbot. Übrigens haben ganze 8 andere Autos den gleichen Irrtum begangen, und alle Fahrer wurden angezeigt.
Na denen hab ich was erzählt! Die haben den Akt dann weggeworfen.

BeVeMa
15.11.2005, 11:36
Ich habe mal irrtümlich unmittelbar bei einem Kurzparkzonenschild, welches allerdings nur für GANZ WIEN-City(!) gilt, nicht für die eine Straße, kurzgeparkt. Dabei war dort strengstes Halteverbot. Übrigens haben ganze 8 andere Autos den gleichen Irrtum begangen, und alle Fahrer wurden angezeigt.
Na denen hab ich was erzählt! Die haben den Akt dann weggeworfen.

Da hast aber Spezialglück gehabt, IMHO.
Denn bei Halteverbot musst eigentlich einen Motorschaden oder so haben, das Du halten darfst ohne Strafe.

Ihr habts also im Halteverbot geparkt, und mit welcher Begründung NIX gezahlt ??

Mogel
15.11.2005, 11:40
mit welcher Begründung NIX gezahlt ??

Dass das Schild Kurzparkzone-Anfang nicht ersichtlich war, für ganz Wien zu gelten, anstatt für die Straße. Zwar mit der bei Mystery-Caches üblichen Kniffel- Knobel- Nüsse Knacken-Logik vielleicht schon, aber nicht für den Normaldeppen.

Wie gesagt, seit ich spaßeshalber Einspruch erhebe, zahle ich keine Strafen mehr. Schnellfahren ausgenommen, da zahl ich freiwillig (für den einen Blitzer-Cache etwa), das passiert aber eh nur sehr selten.

Mogel
15.11.2005, 11:43
Einmal etwa hatte mich beispielsweise einer angezeigt, weil ich ihn 1 Kilometer(!!) lang rechts überholt hab. Dazu hätte er, nebst anderen Vergehen, unter anderem 1 Kilometer lang unberechtigt links fahren müssen.
Mit sowas kommst als Kläger nicht durch, du musst das fast auf den Meter genau definieren.

Bei dem Vorfall habe ich nur, neben obiger Begründung, höflich GEFRAGT, ob ein Rechtsanwalt Sinn machen würde, hamse den Akt schon verworfen.

Mogel
15.11.2005, 11:49
Einmal hatte ich durch ein Missgeschick Einblick in einen Akt von einer Bekannten zu einem Streitfall, wer Schuld hätte. Da urteilte der Richter, im Zweifelsfall hätte die Akademikerin Recht, nicht der Arbeitslose, weil man Studenten mehr vertraue!
So sieht die Juristerei aus, schlimm, oder?

BeVeMa
15.11.2005, 12:40
Dass das Schild Kurzparkzone-Anfang nicht ersichtlich war, für ganz Wien zu gelten, anstatt für die Straße.
Mit der Begründung solltest aber in keiner parkraumbewirtschafteten Zone was zahlen müssen, oder?
Denn da stehen überall an den Bezirksgrenzen die Schilder "Beginn der Parkverbotszone", vulgo Kurzparkzone, Mo-Fr (werkt.) 9-19 bzw. 9-20h.
Und sosnt nur mehr an den sondergeregelten Einkaufsstrassen, wo man dafür schon ab 18:00 gratis parken darf (aber meist nicht kann, weil das alle wollen :cry:).

Vielleicht sollte ich 'mal eine Anzeige riskieren, ob deine Logik hält.
Oder hast einen exemplarischen Schriftverkehr, wo das Verfahren eingestellt wurde :roll: :roll: ??

Mogel
15.11.2005, 12:48
Vielleicht sollte ich 'mal eine Anzeige riskieren, ob deine Logik hält.
Oder hast einen exemplarischen Schriftverkehr, wo das Verfahren eingestellt wurde

Das ist nicht Logik, sondern Erfahrungssache. Ich parke ja im Übrigen nicht absichtlich falsch.
Den Schriftverkehr habe ich natürlich.

Termite2712
16.11.2005, 19:12
§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige
wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten
oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);


Danke, genau das habe ich gesucht, bzw. habe ich mir gedacht.

Zusatzfrage: Gibt es die KFG irgendwo im Internet zum Anschaun bzw. Runterladen?

Wozu brauchst Du das KFG?
Diese Begriffsbestimmungen (§2) stehen doch in der Stvo und die Halte-und Parkverbote dort in §24

DeeJay58
16.11.2005, 22:25
Wozu brauchst Du das KFG?
Diese Begriffsbestimmungen (§2) stehen doch in der Stvo und die Halte-und Parkverbote dort in §24

Ich kenn mich ja nicht aus! Wo krieg ich denn das her? Kannst du den $24 zitieren?

DeeJay58
16.11.2005, 22:27
http://www.myauka.com/Parkzone1.jpg
Das ist es! Was sagt der Spezialist dazu? Darf ich hier 7min. halten ohne eine Parkuhr rauszulegen?

BeVeMa
16.11.2005, 22:28
DA (http://arts-states.7to.de/gc-forum/viewtopic.php?p=17721#17721) hat der BS/2 auf der ersten Seite dieses Threads hingeschrieben, wie man zum KFG kommt.

HTH, Martin

DeeJay58
16.11.2005, 22:33
DA (http://arts-states.7to.de/gc-forum/viewtopic.php?p=17721#17721) hat der BS/2 auf der ersten Seite dieses Threads hingeschrieben, wie man zum KFG kommt.

HTH, Martin

Stimmt! Ich wurde aber von Termite eben belehrt, dass die STVO was anderes als das kfg ist. Sorry, dass ich ein juristischer LAie bin...

P.S.: Die Seite die erwähnt wurde ist nicht gerade übersichtlich und ich finde dort eigentlich nicht das was ich bräuchte...
Ich bräuchte die Teile, die besagen, wann eine PArkuhr zu verwenden ist!

Mogel
17.11.2005, 00:17
Darf ich hier 7min. halten ohne eine Parkuhr rauszulegen?

Nein, natürlich nicht!

DeeJay58
17.11.2005, 09:34
Darf ich hier 7min. halten ohne eine Parkuhr rauszulegen?

Nein, natürlich nicht!

Sagt mein Verkehrsrechtsexperte auch. Ich zahl mal!

EDIT: Die Begründung ist aber schon interessant: Es geht eigentlich nur um das Zusatzschild "Gratisparken mit Parkuhr". Wenn das nun eine "normale" Kurzparkzone wäre (mit Parkschein), dann wäre ich im Recht. Da ich hier aber gratis bis zu einer Stunde parken kann muss ich zahlen. Verwirrend, oder?

Also: Ich habe das als eine herkömmliche Kurzparkzone angesehen, wie sie in Graz und auch sonst fast überall wo ich herumkomme üblich ist. Dort hätte ich auch wirklich 10min halten dürfen. Da dies nun aber eine Kurzparkzone ist, die ein Gratisparken mit Uhr erlaubt, habe ich falsch geparkt. So ist das halt!

Danke für eure Hilfen!

BS/2
17.11.2005, 11:10
In so einem Fall würde ich die Rechtsschutzversicherung ins Rennen schicken. Die Begründung scheint mir nämlich nicht zwingend (Halten ist ja nicht verboten).

BS/2

DeeJay58
17.11.2005, 15:40
In so einem Fall würde ich die Rechtsschutzversicherung ins Rennen schicken. Die Begründung scheint mir nämlich nicht zwingend (Halten ist ja nicht verboten).

BS/2

Ne mach ich nicht. Eben deshalb nicht, weil mir der Experte klar abgeraten hat. Ich geh doch nicht wegen 20 Euro streiten und zahl dann aber weil ich verlier das dreifache! Und das muss ich trotz Rechtschutzversicherung, denn die Anonymverfügung oder was auch immer kommt, wenn ich nicht einzahle kostet.

Termite2712
17.11.2005, 22:43
DA (http://arts-states.7to.de/gc-forum/viewtopic.php?p=17721#17721) hat der BS/2 auf der ersten Seite dieses Threads hingeschrieben, wie man zum KFG kommt.

HTH, Martin

Stimmt! Ich wurde aber von Termite eben belehrt, dass die STVO was anderes als das kfg ist. Sorry, dass ich ein juristischer LAie bin...

P.S.: Die Seite die erwähnt wurde ist nicht gerade übersichtlich und ich finde dort eigentlich nicht das was ich bräuchte...
Ich bräuchte die Teile, die besagen, wann eine PArkuhr zu verwenden ist!

Hi!

Also die StVO gibt es auch auf der Seite
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/
(dort im Feld "Kurztitel/Abkürzung" einfach stvo eintippseln und schon bekommst Du alle Paragraphen)

Hier aber trotzdem das Zitat des §24 StVO (etwas länglich):

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten"
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b,
b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen
oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in
Unterführungen und in Straßentunnels,
c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren
Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem
Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des
ankommenden Verkehrs,
d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt
einander kreuzender Fahrbahnränder,
e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das
ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt
- der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den
Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des
Massenbeförderungsmittels,
f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf
einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch
der Verkehr behindert wird,
g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines
anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel
oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf
Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt
sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
i) in Fußgängerzonen.
1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen
werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen
Ladetätigkeit erlaubt.
2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit
Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes
oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen
Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen
der Fahrgäste erlaubt.
3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5
die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken
für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.
j) auf Straßen für Omnibusse,
k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
l) vor Behindertenrampen,
m) auf Sperrflächen,
n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen
Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden
können,
o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder
Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.
(2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten
Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder
Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.
(2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie
im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines
Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz
gehalten werden.
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch
verboten:
a) Im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und
"Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer
Zickzacklinie gekennzeichnet sind,
b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,
c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für
Omnibusse,
d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei
Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens
ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,
f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von
22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern
entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen
oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind,
mit Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,
g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des
Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken
von Fahrzeugen bestimmt sind,
h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche
Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind,
i) in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m
von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend
Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder
Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; dies gilt nicht für das Parken
auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt
sind.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für das
Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen; hiefür sind die
Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgebend.
(5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind,
dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen
selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf
einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist,
abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des
Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder
geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die
Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer
solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die
Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer,
welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in
diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
(5a) Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur
Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur
Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte
Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer
Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen,
wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein
Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch
das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung
ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift ,,Mobile
Hauskrankenpflege im Dienst`` und das Amtssiegel der Behörde, die
diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit
durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle
ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
(5b) Kommandanten von Feuerwehreinheiten, die vom zuständigen
Landesfeuerwehrverband hiezu ermächtigt sind, dürfen bei einer Fahrt
zum Einsatz das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer des
Einsatzes auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder
Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des
Einsatzortes kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt
werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit
des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen
Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift
,,Feuerwehr`` und das Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes
tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche
Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
(6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich
schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(7) Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der
Parkflächen erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das
Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf
bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes
entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte
Dauer hinaus verbieten.
(8) Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht gegeben oder zu
erwarten ist, kann die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete
Ausnahmen von dem im Abs. 3 lit. f angeführten Verbot bewilligen.
Eine solche Entscheidung ist durch Anschlag auf der Amtstafel der
Behörde kundzumachen.
Und nun meine persönliche Meinung zu der Situtation mit Deinen Tafeln:
- ohne Parkuhr darfst Du dort weder halten noch parken
- mit Parkuhr gebührenfrei bis 60 Minuten.

Das Verhalten in Kurzparkzonen ist in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung im Anhang C der StvO genau geregelt:

Zitat (auszugsweise):
"Wer ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufstellt, hat dafür zu sorgen, daß es
a) während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe oder b) mit einem richtig markierten Parkschein gekennzeichnet ist .... usw."

DeeJay58
18.11.2005, 09:55
Ja du hast mit fast allem recht. Es ist aber nochwas festgelegt und zwar im Steiermärkischen Parkgebührengesetz: §2 Abs. 1: "Die Gemeinde nach Abs.1 hat Parkzonnen, für die Gebührenpflicht besteht, durch Hinweistafeln mit der Aufschrift: "Gebührenpflichtige Kurzparkzone" deutlich zu kennzeichnen.

Irgendwo steht dann außerdem sinngemäß, dass ich in einer solchen Zone 10min Halten darf um mir zb. einen Parkschein zu besorgen. Diese Zeit muss nicht mittels Parkscheibe ausgewiesen werden. Und darauf hab ich mich eigentlich verlassen. Nur das Problem hier, und das hab ich übersehen: Es ist KEINE Gebührenpflichtige Zone. Sondern eben "nur" eine Kurzparkzone und damit haben alle hier recht, die mir sagten ich wäre nicht im Recht. Daher zahle ich die 20 Euro auch ohne weiter zu meckern ein. Ich sehe Fehler ja eh ein, ich habe nur am Anfang keinen Fehler meinerseits erkannt. Jetzt min ich klüger und besorg mir irgendwann eine Parkuhe (eine die die Zeit selbst nach vor stellt am besten *G*).

Mogel
18.11.2005, 10:29
Hat nicht der Conrad schon Parkuhren, die man per SMS aus der Ferne stellen kann?

Termite2712
18.11.2005, 17:44
Hat nicht der Conrad schon Parkuhren, die man per SMS aus der Ferne stellen kann?

Meinst Du das:
http://cgi.ebay.at/PARKSCHEIBE-Parkuhr-mit-Uhr-Auto-keine-Strafzettel-mehr_W0QQitemZ8014547437QQcategoryZ9887QQrdZ1QQcmd ZViewItem

:twisted:

BeVeMa
18.11.2005, 20:49
Jetzt min ich klüger und besorg mir irgendwann eine Parkuhe (eine die die Zeit selbst nach vor stellt am besten *G*).

Gibts z.B. bei den Autofahrerklubs (ARBÖ , ÖAMTC) gratis.
(eine nicht stellende natürlich nur)

DeeJay58
19.11.2005, 10:46
Hat nicht der Conrad schon Parkuhren, die man per SMS aus der Ferne stellen kann?

Noch nie davon gehört... Wäre aber lustig. Vermutlich aber zu teuer...

Mogel
19.11.2005, 11:10
Dann könnte man endlich die diversen Angebote "1000 SMS inklusive pro Monat" wirklich nutzen :-)

Termite2712
21.11.2005, 20:54
Hat nicht der Conrad schon Parkuhren, die man per SMS aus der Ferne stellen kann?

Noch nie davon gehört... Wäre aber lustig. Vermutlich aber zu teuer...

Geht auch ohne SMS und ganz billig:


http://cgi.ebay.at/PARKSCHEIBE-Parkuhr-mit-Uhr-Auto-keine-Strafzettel-mehr_W0QQitemZ8014547437QQcategoryZ9887QQrdZ1QQcmd ZViewItem


Teuer wird's nur, wenn man erwischt wird :twisted: